Weiterhin Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
In der Gemeinde Schmerikon herrscht aktuell weiterhin eine erhebliche Waldbrandgefahr. Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials sind zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Massnahmen zu ergreifen. Der Gemeinderat erlässt ab sofort und bis Widerruf ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
Der Kanton hat aufgrund der ausserordentlichen Trockenheit und der damit einhergehenden Brandgefahr ein allgemeines Feuerverbot im Juni erlassen. Per 22. August 2026 reduzierte er den Umfang des Verbots und beschränkte es auf den Wald und Waldesnähe (bis 200 m ab Waldgrenze). Per 31. August 2026 hob er vollständig auf. Unbesehen der Aufhebung weist der Kanton darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt die Bevölkerung darauf zu achten hat, ob ein erlassenes Feuerverbot durch die Gemeinde besteht, da zahlreiche Gemeinden noch vor dem kantonalen Feuerverbot entsprechende Anordnungen getroffen hatten und diese nach wie vor in Kraft sind.
Gemäss Mitteilung der Waldregion 4 See, zu der Schmerikon gehört, hat es In den letzten 7 Tagen im östlichen Teil der Waldregion rund 27mm Niederschlag in Form von Gewittern gegeben. Im Westen der Waldregion hingegen sei die Niederschlagsmenge bei ca. 15 mm gelegen. Die Wälder und die Waldböden präsentieren sich weiterhin trocken. Zum Teil gebe es bereits trockenes Laubstreu am Boden. In den nächsten Tagen ist kaum Niederschlag in Sicht. Auch die Langzeitprognose deutet auf eine trockene und warme Witterung bis 29° C hin. Solange sich nicht ein ausgiebiger Landregen einstellt, kann nicht von einer Entspannung der Lage die Rede sein.
Die Waldregion 4 erachtet es deshalb als essentiell, dass das Feuerverbot im Wald und Waldesnähe in der Waldregion 4 bestehen bleibt und beantragt den zehn Gemeinden der Region Zürichsee Linth den Erlass entsprechender Anordnungen.
Die Politische Gemeinde Schmerikon erlässt daher gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) folgende
Allgemeinverfügung
- Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden Schmerikon wird ab sofort und bis auf Widerruf ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen. Im Wald und in Waldesnähe verboten ist dabei insbesondere das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren.
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrungen
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
|---|---|---|---|
| Allgemeinverfügung Feuerverbot Schmerikon (PDF, 254 kB) | Download | 0 | Allgemeinverfügung Feuerverbot Schmerikon |