Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen; Öffentliche Planauflage
Projektänderung
Durch eine Projektänderung musste die Transformatorenstation versetzt werden. Durch die Versetzung der Transformatorenstation Chli Allmeind muss diese nochmals öffentlich aufgelegt werden. Diese Publikation ersetzt die Publikation Nr. 00.197.259 vom 12.03.2025 hinsichtlich der Transformatorenstation Chli Allmeind.
für:
S-2507536.1
Transformatorenstation Chli Allmeind, SAK-Teil
(EW-Schmerikon-Teil S-2507542)
- Neubau der TS Chli Allmeind auf Parzelle 246 der Gemeinde Schmerikon
Koordinaten: 2715096 / 1231686
S-2507542.1
Transformatorenstation Chli Allmeind, EW-Schmerikon-Teil
(SAK-Teil S-2507536)
- Neubau der TS Chli Allmeind auf Parzelle 246 der Gemeinde Schmerikon
Koordinaten: 2715096 / 1231686
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG
Vadianstrasse 50
9000 St. Gallen
im Namen von
St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG
Vadianstrasse 50
9000 St. Gallen
Elektrizitätswerk Schmerikon AG
Hauptstrasse 81
8716 Schmerikon
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 8. Juli 2025 bis zum 8. September 2025 in der Gemeindeverwaltung Schmerikon, Hauptstrasse 16, 8716 Schmerikon öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5660/690cb0c0d2 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf