Verkehrsanordnung Gemeinde Schmerikon
Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 und Art. 113 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung(en):
Schmerikon, Allmeindstrasse, auf Grundstück Nr. 817, Parkierungsanlage
- Verkehrsführung im Einrichtungsverkehr; angezeigt durch das Signal 2.02 «Einfahrt verboten» in Verbindung mit Signal 4.08 «Einbahnstrasse» aus der Gegenrichtung (erlaubte Fahrtrichtung im Gegenuhrzeigersinn)
- Zwei Parkfelder für Gehbehinderte; angezeigt durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17) mit Symbol 5.14 «Gehbehinderte» und gelb markierten Parkfelder (Markierung 6.23) mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.14)
- Parkieren gegen Gebühr (Signal 4.20)
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).
Das Polizeikommando